EKBs
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der
LS Kunststofftechnologie GmbH, Lösungen + Systeme aus Hochleistungspolymeren, Wertheim
1 Vertragsgrundlagen
1.1 Lieferungen und Leistungen an uns gleich welcher Art erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Lieferant durch Annahme oder Ausführung des Vertrags oder der Bestellungen anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsinhalt, auch wenn in der Vergangenheit die Lieferung von Ware auf der Grundlage von entgegenstehenden Bedingungen erfolgt sein sollte. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LS Kunststofftechnologie GmbH (im Folgenden: LS).
1.3 Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe und wilde Streiks, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner werden einander im Rahmen des Zumutbaren die hiernach erforderlichen Informationen geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Ist die Höhere Gewalt von erheblicher Dauer, kann LS bei einer erheblichen Verringerung ihres Bedarfs von dem Vertrag zurücktreten. LS ist von ihrer Annahme- bzw. Abnahmepflicht befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen oder Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen von ihr nicht mehr verwertbar sind.
1.4 LS wird mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängende Daten auf Datenträgern speichern.
2 Bestellung und Vertragsabschluss
2.1 Angebote und Bemusterungen sind kostenfrei. Angebote enthalten neben den Preisen Angaben über maßgebliche Rabatte, Lieferbedingungen- und Fristen. Auf Abweichungen zwischen Anfrage und Angeboten weist der Lieferant jeweils detailliert hin.
2.2 Verträge, Bestellungen, Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Übermittlung mittels maschinenlesbarer Datenträger, Telefax oder E-Mail erfolgt. Abweichungen von getroffenen Vereinbarungen und unseren Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
2.3 An Ihre Bestellungen und Angebote hält sich die LS 14 Tage lang gebunden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist deren Eingang bei LS.
2.4 Lieferabrufe und Bestellungen auf Grundlage eines Rahmenvertrages werden spätestens drei Arbeitstage nach Zugang verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Den Zugang der Bestellungen oder Lieferabrufe hat der Lieferant unverzüglich per E-Mail oder Telefax zu bestätigen.
2.5 Die Weitergabe von Aufträgen an Unterlieferanten ist nur mit der schriftlichen Genehmigung durch LS zulässig.
2.6 LS kann Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsabschluss im Rahmen des Zumutbaren verlangen. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen und schriftlich zu regeln.
2.7 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist LS lediglich verpflichtet, die mit dem letzten Lieferabruf angezeigten Fertigungs- und Materialfreigaben abzunehmen, die bei Lieferanten produziert vorhanden sind. Im Falle der Abrechnung gestattet der Lieferant die Überprüfung der Materialien, Halbfabrikate und Fertigware.
3 Liefertermin und Verzug
3.1 Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem in unserer Bestellung oder dem im Vertrag genannten Erfüllungsort.
3.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus welchem Grund auch immer nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3 Die Überschreitung der vereinbarten Liefertermin und Lieferfristen bringt den Lieferanten in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, soweit durch die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen ein bestimmtes Datum unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist.
3.4 Bei verschuldetem Lieferverzug kann LS einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von kalendertäglich 0,2% des Auftragswertes, maximal bis zu 5% des Auftragswertes ohne Nachweis geltend machen.
3.5 LS ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Lieferant die Bestellung oder die Abrufe nach Ablauf des Liefertermins oder der Lieferfrist und auch nach Setzung einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen nicht erfüllt. Darüberhinausgehende Kündigungsrechte aus Gesetz oder Individualvereinbarung, das Vertragsverhältnis auch ohne Setzung einer Nachfrist oder nach kürzerer Nachfrist kündigen zu können, bleiben hiervon unberührt.
4 Lieferung/ Versand
4.1 Die Rügefrist des § 377 HGB bei einem nicht offensichtlichen Mangel beträgt 2 Wochen.
4. 2 Die Lieferung erfolgt frei Werk auf Gefahr des Lieferanten. Der Gefahrübergang erfolgt nach Eingangskontrolle und Bestätigung des Empfanges durch uns auf dem Lieferschein/Frachtbrief.
4.3 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer vollständigen Bestelldaten beizufügen. Wir behalten uns vor, Lieferungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Bestellangaben zurück zusenden.
4.4 Alle von uns geforderten Ursprungsnachweise und die Lieferantenlangzeiterklärung wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns nach Aufforderung unverzüglich ordnungsgemäß unterzeichnet und kostenlos zur Verfügung stellen.
4.5. Teillieferungen bzw. Teilleistungen werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung durch LS akzeptiert.
4.6 Mit dem Gefahrübergang wird die Ware unmittelbar Eigentum der LS.
5 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungen sind unter Angabe unserer vollständigen Bestelldaten auszufertigen. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben kann zu Zahlungsverzögerungen führen, die den Anspruch auf Gewährung von Skonti und Rabatten nicht berühren. Wir halten uns vor, Rechnungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Bestellangaben oder fehlerhafter Rechnungsadresse an den Lieferanten zurück zusenden.
5.2 Sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung durch Überweisung bis 20 Tagen mit 3% Skonto bis 30 Tage mit 2%, Skonto, danach ohne Skontoabzug. Die Skontierungsfrist beginnt frühestens ab Rechnungseingang.
5.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
6 Preise
6.1 Die Preise sind Höchstpreise. Diese verstehen sich „frei Werk“ und verpackungskosten- und spesenfrei zu der jeweils vertraglich festgelegten Betriebsstätte der LS oder „frei angegebene Adresse“ eines Drittempfängers.
6.2 Zusätzliche Arbeiten außerhalb des bestehenden Vertrags oder der Bestellung werden nur nach vorhergehender schriftlicher Preisvereinbarung vergütet.
7 Mängelrechte, Verjährung
7.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware nicht mit Mängeln behaftet ist, dass sie insbesondere den gültigen gesetzlichen, behördlichen Vorschriften entspricht.
7.3 Der Lieferant hat eine Qualitäts- und Warenausgangskontrolle durchzuführen. Er schuldet die Lieferung qualitätsgeprüfter Vertragsprodukte/ -leistungen. Sind im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen, so hat der Lieferant hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
7.4 Kommt der Lieferant der Aufforderung der Nachbesserung in angemessener Frist nicht nach sind wir berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die LS berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Austausch schadhafter Teile auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn der Lieferant nach Benachrichtigung von dem Gewährleistungsfall eine hinreichend zeitnahe Beseitigung – gegebenenfalls nach Fristsetzung durch die LS – nicht zusagt.
7.5 Bei erneuter Verletzung der Lieferverpflichtungen nach vorheriger schriftlicher Abmahnung aus einem Rahmenvertrag ist LS zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht auf Schadensersatz bei Nichterfüllung bleibt hiervon unberührt.
7.6 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen, verjähren die Rechte der LS wegen Mängeln –gleich aus welchem Rechtsgrund- 3 Jahre nach Lieferung an LS. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahmen von Neuem.
7.7 Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten durch Reparatur oder – nach Wahl der LS – Austausch und Nachlieferung zu beseitigen. Kosten, welche dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach der Übergabe von der LS an einen anderen Ort verbracht worden ist, ohne dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprach, hat der Lieferant nicht zu tragen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehl, so kann die LS nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen und/oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
8 Produkthaftung
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, der auf unsicheren Vertragsprodukten und /oder Leistungen beruht, stellt der Lieferant LS im Innenverhältnis frei.
8.2 Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet, sämtliche Kosten und Aufwendungen inklusive etwaige Rechtverfolgungskosten zu tragen und uns insoweit freizustellen.
8.3 Der Lieferant ist verpflicht, seine Produktions- und Produkthaftpflichtrisiken einschließlich Rückrufaktion, in angemessenem Umfang und in ausreichender Höhe zu versichern und auf Anfrage die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
9 Kündigung
Kündigt LS einen Werks- oder Werksliefervertrag aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, verpflichtet sich LS lediglich zur Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen.
10 Schutzrechte
10.1 Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass wir durch den Weiterverkauf, die vertragsgemäße Verwendung oder Benutzung der gelieferten Erzeugnisse keine Patente oder Schutzrechte einschließlich Schutzrechtsanmeldungen und sonstige Urheberrechte verletzten und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Benutzung bzw. Verletzung solcher Rechte frei.
11 Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihren durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11.2 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftverbindung oder den Waren werben.
12 Allgemeine Bestimmungen
12.1 Die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren berechtigt LS vom nichterfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten und zur entschädigungslosen Stornierung von Bestellungen aus wichtigem Grund. Weitergehende Schadensersatzansprüche der LS bleiben hiervon unberührt.
12.2 Sollte ein Bestimmung der vorliegenden Einkaufsbedingungen oder einer weiteren getroffenen Vereinbarung ungültig sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit des Vertrags unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12.3 Gerichtstand ist das für unseren Geschäftsitz zuständige Gericht, wobei der Auftraggeber den Auftragnehmen auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen kann.
12.4 Erfüllungsort für die Lieferung ist das in der Bestellung angegebene Werk.
12.5 Die Rechtbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes nach der UN-Konvention über internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Stand: 15.05.2010 Version: 1.0



